Satzung
Angesichts des Eintritts in das digitale Zeitalter, in dem realer und
virtueller Raum gleichberechtigt nebeneinander die soziale, kulturelle
und wissenschaftliche Entwicklung der Menschheit prägen werden,
ergeben sich Fragen, deren Stellung und Bearbeitung langfristiges Ziel
der Free Software Foundation Europe sein wird.
Unmittelbare Aufgabe ist im Hinblick darauf die selbstlose Tätigkeit
zur Förderung von Freier Software (engl. ,,Free Software``) sowie der
Prägung und Verbreitung des Bewusstseins der mit ihr zusammenhängenden
philosophischen und gesellschaftlichen Fragen.
Damit tritt die FSF Europe als offizielle Schwesterorganisation der
durch Richard M. Stallman in den Vereinigten Staaten von Amerika
gegründeten Free Software Foundation an deren Seite. Diese in den USA
als gemeinnützig anerkannte Organisation widmet sich seit 1984 der
Förderung und Verbreitung von Free Software und insbesondere dem
GNU-System, einem Unix-artigen Betriebssystem auf Basis Freier
Software, dessen bekannteste Variante, GNU/Linux, mit wachsendem
Erfolg seit etwa 1993 auf vielen Rechnern im Einsatz ist.
Der Begriff Freier Software im Sinne der FSF Europe bezieht sich nicht
auf den Preis, sondern vielmehr auf die folgenden vier Freiheiten:
- Freiheit: Die Freiheit, ein Programm für jeden Zweck einsetzen
zu dürfen;
- Freiheit: Die Freiheit, untersuchen zu dürfen, wie ein Programm
funktioniert, und es den eigenen Bedürfnissen anzupassen;
- Freiheit: Die Freiheit, Kopien für andere machen zu dürfen;
- Freiheit: Die Freiheit, das Programm verbessern zu dürfen und
diese Verbesserungen zum allgemeinen Wohl zugänglich zu machen.
Diese Definition Freier Software geht ursprünglich zurück auf den
Grundgedanken des freien Austauschs von Wissen und Ideen, wie er
traditionell im Feld der Wissenschaft zu finden ist. Software ist, wie
auch Gedanken, nichtstofflich und verlustfrei kopierbar. Das
Weiterreichen dient einem evolutionären Prozess, über den Ideen und
Software weiterentwickelt werden.
Nur Freie Software bewahrt die Nachvollziehbarkeit und Möglichkeit der
Fortentwicklung wissenschaftlicher Ergebnisse. Sie ist daher im
wissenschaftlichen Diskurs die einzige Art von Software, die den
Idealen einer freien Wissenschaft entspricht. Dementsprechend
resultiert aus der Förderung Freier Software auch eine Förderung der
Forschung.
Die Verbreitung von Informationen und die Meinungsbildung wird
zunehmend durch digitale Medien geprägt, und es existieren Pläne zur
direkteren Einbindung der Bürger mit Hilfe digitaler Technologien in
die Demokratie. Eine zentrale Aufgabe der FSF Europe besteht daher in
der Heranbildung eines in diesen Belangen mündigen Bürgers und der
Förderung eines demokratischen Staatswesens.
Der digitale Raum mit Software als seinem Medium und seiner Sprache
besitzt ein gewaltiges Potential zur Förderung aller
geistig-kulturellen Belange der Menschheit. Durch die allgemeine
Verfügbarmachung und Offenlegung dieses Mediums gewährleistet Freie
Software Chancengleichheit sowie den Schutz der Privatsphäre.
Die Ausprägung des Bewusstseins in allen Bevölkerungsschichten für die
mit dem digitalen Zeitalter verbundenen Probleme ist langfristiges
Ziel und einer der Kernpunkte der Tätigkeit der FSF Europe.
Daher wird mit der FSF Europe die Förderung des verstärkten Einsatzes
von Freier Software in Schulen und Universitäten angestrebt, um
parallel mit der Prägung des Problembewusstseins für den realen Raum
während der Ausbildung auch die Prägung des Problembewusstseins und
Verständnisses für den virtuellen Raum zu vollziehen.
Freie Software garantiert nachvollziehbare Ergebnisse und
Entscheidungsprozesse in Wissenschaft und öffentlichem Leben sowie die
Rechte des Einzelnen auf Entfaltung der Persönlichkeit und
Meinungsfreiheit. Daher ist es Aufgabe der FSF Europe, Freie Software
in alle Gebiete zu tragen, die das öffentliche Leben oder die
,,informationellen Menschenrechte`` der Bürger berühren.
(1)
Der Verein führt den Namen ,,Free Software Foundation Europe -
Chapter (Name des Staates)``, im Folgenden ,,Chapter (Name des
Staates)`` genannt. Zusätzlich kann der Name (Name in der
Landessprache) geführt werden. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz ,,e.V.``
(sofern notwendig).
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in (Name der Stadt).
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1)
Zweck des ,,Chapter (Name des Staates)`` ist die Förderung
und Verbreitung Freier Software, um unter Beachtung der in der
Präambel aufgeführten Grundsätze den freien Wissensaustausch und die
Chancengleichheit beim Zugang zu Software sowie die Volksbildung zu
unterstützen.
(2)
Dem Zweck des ,,Chapter (Name des Staates)`` sollen namentlich dienen:
- die ideelle Unterstützung von staatlichen Stellen und privaten
Organisationen in allen Fragen der Freien Software,
- die Zusammenarbeit und Koordination mit der FSF Europe, die die
gleichen gemeinnützigen Ziele verfolgt,
- die Förderung von Programmierern, die Freie Software entwickeln
und damit die gemeinnützigen Zwecke des ,,Chapter (Name des
Staates)`` verwirklichen, durch Stipendien,
- die Verbreitung der philosophischen Ideale von Freier Software,
- die Information und Schulung der Öffentlichkeit über die
Möglichkeiten und das Bildungspotential Freier Software,
- die Entwicklung und Bereitstellung von Freier Software für die
Allgemeinheit.
(3)
Der ,,Chapter (Name des Staates)`` verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des (Bezeichnung der
gesetzlichen Vorschriften für die Gemeinnützigkeit). Der
,,Chapter (Name des Staates)`` ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Ziele.
(4)
Mittel des ,,Chapter (Name des Staates)`` dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des ,,Chapter (Name des Staates)``
fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt
werden. Dies gilt insbesondere für hauptamtliche Mitglieder, die eine
angemessene Vergütung für die geleistete Arbeit erhalten können.
(1)
Mitglied des ,,Chapter (Name des Staates)`` kann jede in- oder
ausländische natürliche Person werden, die Mitglied der Free Software
Foundation Europe ist und das 16. Lebensjahr vollendet
hat. Minderjährige besitzen kein passives Wahlrecht.
(2)
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Vorstand.
(3)
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag mit drei
Vierteln sämtlicher Mitglieder, die natürliche Personen sind. Der
Vorstand kann dem Aufnahmeantrag vorübergehend stattgeben; der
Aufnahmeantrag muss dann bei der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung bestätigt werden. Bei Ablehnung des Antrages
besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(1)
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen bzw. seiner
Liquidation bei juristischen Personen;
- durch Austritt aus dem Verein;
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- durch Ausschluss aus der FSF Europe.
(2)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung
auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt
kann jederzeit erklärt werden.
(3)
Aus wichtigem Grund oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den
Mitgliedern zerrüttet ist, kann ein Mitglied durch Beschluss des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des
Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen drei
Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Beschluss des Vorstandes
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der übrigen Mitglieder bestätigen
kann. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss bleibt das
Mitglied von allen Pflichten und Rechten suspendiert.
(4)
Die Rechtsmittel gegen einen Ausschluss aus der FSF Europe richten
sich nach der Satzung der FSF Europe.
Die Mitglieder leisten Beiträge durch ehrenamtliche Tätigkeit oder
durch die Ausübung eines Vereinsamtes.
(1)
Die ,,FSF Europe - Chapter (Name des Staates)`` ist
Mitglied der Free Software Foundation Europe, einem eingetragenen
gemeinnützigen Verein nach deutschem Recht. Die Free Software
Foundation Europe bildet eine europäische Verbandsstruktur und
gliedert sich in Landesvereine.
(2)
Diese Satzung soll zur Wahrung der Einheitlichkeit in der Free
Software Foundation Europe den Mindesterfordernissen genügen, die in
einer Mustersatzung der Free Software Foundation Europe für ihre
Landesvereine niedergelegt sind. Dies gilt mit der Ausnahme solcher
Erfordernisse, die nach den Gesetzen, die für diese Satzung gelten,
unzulässig sind. Die Satzung ist in diesem Fall so auszugestalten, wie
dies den Intentionen der Mustersatzung am Besten entspricht.
(3)
Diese Satzung bedarf vor der Aufnahme des ,,Chapter (Name des
Staates)`` in die FSF Europe der Genehmigung durch die FSF Europe.
(4)
Die Finanzen des ,,Chapter (Name des Staates)`` richtet sich nach der
Finanzordnung, die gem. § 9 Abs. 2 der Satzung der Free Software
Foundation Europe erlassen wurde.
(5)
Der ,,Chapter (Name des Staates)`` kann in keinem Falle
Verpflichtungen für die FSF Europe eingehen.
(6)
Der ,,Chapter (Name des Staates)`` kann nur in Angelegenheiten, die
sich im Schwerpunkt auf das Gebiet (Name des Staates) beziehen, mit
allen für ihr Gebiet zuständigen Behörden und Organisationen in
Verhandlungen treten.
(7)
Der ,,Chapter (Name des Staates)`` ist berechtigt und verpflichtet zur
Führung eines eigenen Namens, aus dem die Zugehörigkeit zur Free
Software Foundation Europe dadurch zum Ausdruck kommt, dass dem Namen
,,Free Software Foundation Europe`` die Bezeichnung ,,Chapter`` mit
der Bezeichnung (Name des Staates) anzuhängen ist. Zusätzlich kann der
Name in der Landessprache geführt werden.
Organe des ,,Chapter (Name des Staates)`` sind:
- der Vorstand (Kanzler/Chancellor);
- der Vizekanzler (Vice-Chancellor);
- der erweiterte Vorstand;
- die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand des ,,Chapter (Name des Staates)`` besteht aus dem
Kanzler.
(1)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des ,,Chapter (Name des
Staates)`` zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen
Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung;
- Erstellung des Jahresberichts;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern;
- Unterstützung der FSF Europe;
- Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten, insbesondere auch der Behördenverkehr;
- Beziehungen zur Presse.
- Umsetzung der Richtlinien der FSF Europe zur Stipendienvergabe
für Programmierer, die Freie Software entwickeln und dabei
wissenschaftlich tätig sind.
(2)
Der Vorstand führt die Finanzen nach der Finanzordnung, die die
Mitgliederversammlung der FSF Europe beschließt. Die Finanzordnung
muss vorgeben,
- dass Mittel der FSF Europe oder des ,,Chapter (Name des
Staates)`` nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden
dürfen und das ,,Chapter (Name des Staates)`` selbstlos
tätig ist.
- dass die Mitglieder keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen
aus Mitteln der FSF Europe oder des ,,Chapter (Name des Staates)``
erhalten dürfen. Dies gilt auch beim Ausscheiden von Mitgliedern.
- dass Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der FSF Europe fremd
sind, nicht bewilligt werden dürfen. Dies gilt auch für
unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
(3)
Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges
Verhalten.
(1)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2)
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet der Vorstand vorzeitig
aus, vertritt der Vizekanzler den Verein bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes. Dazu ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
innerhalb von drei Monaten durch den Vizekanzler einzuberufen.
(1)
Der Vizekanzler vertritt den Vorstand in folgenden Fällen:
- Ausscheiden des Vorstands;
- vorübergehende Unabkömmlichkeit des Vorstandes.
(2)
Der Vorstand ist unabkömmlich, wenn er dies dem Vizekanzler
schriftlich mitteilt. Der Vizekanzler führt die Geschäfte, solange und
in dem Umfang, wie ihm dies vom Vorstand schriftlich aufgetragen
wurde. Der Vorstand gilt als unabkömmlich, wenn er mehr als sieben
Tage nicht erreichbar ist oder wegen Krankheit sein Amt nicht ausüben
kann.
(3)
Der Vizekanzler wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis
zur Neuwahl des Vizekanzler im Amt. Zum Vizekanzler können nur
Mitglieder des ,,Chapter (Name des Staates)`` gewählt werden. Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des
Vizekanzlers.
(4)
Scheidet der Vizekanzler vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(5)
Der Vizekanzler haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht
fahrlässiges Verhalten.
(1)
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Kanzler und dem Vizekanzler.
(2)
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Kann keine
Einstimmigkeit über eine Frage hergestellt werden, entscheidet der
Präsident der FSF Europe.
(3)
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haften gegenüber dem Verein
nicht für leicht fahrlässiges Verhalten.
Der erweiterte Vorstand ist folgende Aufgaben zuständig:
- die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben;
- die Ausführung der ,,Guidelines``, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- die Ausführung der Vorgaben durch die FSF Europe, denen der
Vorrang vor den ,,Guidelines`` nach Abs. 2 Nr. 1
zukommt.
Die Mitgliederversammlung
(1)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das eine natürliche
Person ist, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen. Ein Mitglied kann nicht für mehr als ein
Drittel aller Mitglieder das Stimmrecht ausüben.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten zuständig:
- Erstellung von sog. ,,Guidelines``, die die Tätigkeit des
Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes leiten sollen;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
- Entlastung der Organe;
- Wahl und Abberufung des Vorstands und des Vizekanzlers.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1)
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Mit schriftlicher Zustimmung von
drei Vierteln Mitgliedern kann die Einladungsfrist auf drei Wochen
verkürzt werden.
(2)
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis
spätestens einer Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu
geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn
die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
, und entsprechend.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, bei dessen Verhinderung
vom Vizekanzler geleitet.
(2)
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der
Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(4)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und mindestens ein Drittel sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend ist oder durch anwesende Vereinsmitglieder
vertreten wird. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen;
diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5)
Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, fasst die
Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei
Vierteln der (abgegebenen gültigen) Stimmen sämtlicher Mitglieder, zur
Auflösung des ,,Chapter (Name des Staates)`` eine solche von vier
Fünfteln der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des
Zwecks des ,,Chapter (Name des Staates)`` kann nur mit Zustimmung der
FSF Europe beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb
eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6)
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei gleicher Stimmenzahl ist einmal eine neue Wahl erforderlich;
besteht die Stimmengleichheit fort, entscheidet das Los.
(7)
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, dass vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und
Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben
werden.
(1)
Die Auflösung des ,,Chapter (Name des Staates)`` kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2)
Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, ist der
Vorsitzende der vertretungsberechtigte Liquidator.
(3)
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die
Free Software Foundation Europe, sofern diese sich aufgelöst hat, an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden
hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen nur
nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(4)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die ,,Chapter
(Name des Staates)`` aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
Die Schriftform ist eingehalten, wenn eine der folgenden
Voraussetzungen erfüllt ist:
- handschriftlich unterzeichnetes Papierdokument;
- E-Mail, die mit einem dem Stand der Technik genügenden Schlüssel
verschlüsselt ist. Die FSF Europe entscheidet, was als Stand der
Technik anzusehen ist. Der Schlüssel muss von der FSF Europe
zertifiziert sein.
Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und
Pflichten ist (Stadt des Vereinssitzes).
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